Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) MAWICON - M. Widliczek Consulting
(Stand 11.01.2021)
§ 1 Geschäftsgegenstand der MAWICON - M. Widliczek Consulting und Geltungsbereich der AGB
(1) Gegenstand der Geschäftstätigkeit der MAWICON - M. Widliczek Consulting (nachfolgend: "Auftragnehmer") ist die Beratung für den Bereich der digitalen Transformation / Digitalisierung. Diese Leistung beinhaltet:
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Projektleitung,
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Kunden-Schulung,
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Konzepterstellung,
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Umsetzung erstellter Konzepte
Und insbesondere auch:
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Begleitung bei der prozessspezifischen Neuausrichtung,
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Weiterentwicklung / Optimierung interner Digitalstrukturen,
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Beratung und Unterstützung vor Ort, über
Remote-Anbindung, Telefon oder Telefax oder andere Medien (z.B.
Videokommunikation),
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Vernetzung mehrerer Organisationen.
(2) Diese Leistungen erbringt der Auftragnehmer im unternehmerischen Verkehr ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB, soweit nichts anderes vereinbart ist. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben keine Geltung, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Der Kunde erkennt diese AGB mit Auftragsunterzeichnung als verbindlich an.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den erteilten Auftrag von sachverständigen, unselbständig beschäftigten Mitarbeitern und / oder freiberuflichen Kooperationspartnern durchführen zu lassen. Die AGB haben auch in diesem Fall Gültigkeit.
§ 2 Vertragsgrundlagen und Pflichtenheft
(1) Auftragsgrundlage ist der unter der Geltung dieser AGB abgeschlossene schriftliche Individualvertrag. In diesem Vertrag sind alle maßgeblichen Rahmenbedingungen des Auftrags festzulegen, mindestens jedoch Art und Umfang der vertraglichen Leistungen und insbesondere welche Nebenleistungen über die Beratungstätigkeit hinaus erbracht werden, die Vergütung und bei Fixgeschäften die Fertigstellungstermine. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und den Bedingungen des Individualvertrags gelten vorrangig diese AGB, es sei denn, die widersprechende Bedingung im Vertrag wird ausdrücklich als gewollte Abweichung zu diesen AGB bezeichnet.
(2) Produktbeschreibungen, Darstellungen und Testprogramme sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch den Auftragnehmer.
(3) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, den Auftragnehmer fortlaufend alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und den Auftragnehmer von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sind.
(4) Die Planung der Aufgabenerfüllung wird durch den Auftragnehmer festgelegt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die weitere Aufgabenerfüllung abzulehnen, wenn diese nach Auftragserteilung undurchführbar erscheint.
§ 3 Leistungszeit und Verzögerungen
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeiten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens des Auftragnehmers schriftlich als verbindlich bezeichnet.
(2) Ist für den Auftrag ein Fixtermin vereinbart und wird dieser von dem Auftragnehmer nicht eingehalten, hat der Kunde den Auftragnehmer zunächst schriftlich zu mahnen und eine angemessene Nachfrist zu setzen – je nach Auftragsumfang mindestens von 3 Wochen. Erst wenn innerhalb dieser Nachfrist die vereinbarte Leistungserbringung nicht erfolgt ist, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist allerdings ausgeschlossen, sofern die Überschreitung des Fixtermins auf nachträgliche Änderungswünsche des Kunden zurückzuführen ist.
(3) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in
Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist. Zu diesen Umständen gehören insbesondere höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt. Vereinbaren die Vertragsparteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
§ 4 Mitarbeiterschulung
(1) Der erteilte Auftrag (Beratung, Konzeptionierung, Umsetzung des Konzepts etc.) umfasst nicht die Schulung der Mitarbeiter auf Datenverarbeitungsanlagen des Kunden. Soll der Auftragnehmer Schulungen durchführen, bedarf dies einer zusätzlichen Beauftragung und ist nach gesonderter Vereinbarung zu vergüten.
(2) Auch eine vom Kunden gewünschte Einweisung in bestimmte Softwareanwendungen ist nach gesonderter Vereinbarung zu vergüten.
§ 5 Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde ist zur angemessenen Mitwirkung bei der Leistungserbringung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der für die Entwicklung erforderlichen Informationen DV-technischer und projektorganisatorischer Art.
(2) Der Kunde hat ihm vorgelegte Entwürfe oder ähnliches unverzüglich zu prüfen und ggf. Fehler und/oder Änderungswünsche dem Auftragnehmer bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Prüfung und/oder die Mängelrüge, entfällt hinsichtlich dieser Fehler die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers.
(3) Sämtliche Unterlagen und Materialien, die einer Vertragspartei von der anderen im Rahmen der Auftragsdurchführung überlassen werden, sind pfleglich zu behandeln. Sie dürfen nur im Rahmen der Vertragsabwicklung vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der jeweils anderen Vertragspartei einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für das bestehende Vertragsverhältnis nicht mehr benötigt werden.
§ 7 Weiterverwertung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, dass die vom Auftragnehmer ihren Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Organisationspläne, Strategien, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Konzepte und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art an Dritte der schriftlichen Zustimmung vom Auftragnehmer.
(2) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Leistungen geistiges Eigentum vom Auftragsnehmer sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Kunden und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang.
§ 8 Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine auftragsgemäße Leistungserbringung einschließlich der Dokumentation nicht mit Mängeln behaftet ist, die den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch erheblich beeinträchtigen. Der Kunde erkennt an, dass nicht jede Funktionsstörung in prozessspezifischen Abläufen einen erheblichen Mangel darstellt, da nach dem Stand der Technik und der Berücksichtigung menschlicher Fehlerpotenziale keine vollkommen fehlerfreie Umgebung geschaffen werden kann.
(2) Der Kunde hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Mängel im vorstehenden Sinne werden vom Auftragnehmer innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Abnahme gemäß § 12 dieser AGB nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden im Wege der Nachbesserung behoben. Die Mängelbeseitigung hat in angemessener Frist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu erfolgen. Schlägt die Nachbesserung insgesamt dreimal fehl, kann der Kunde wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder Minderung der Vergütung verlangen.
(3) Nimmt der Kunde Änderungen gleich welcher Art am Leistungsgegenstand vor, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch.
(4) Der Auftragnehmer ist bezüglich der inhaltlichen Richtig- und Vollständigkeit ihrer Leistungserbringung auf die ordnungsgemäße Mitwirkung des Kunden angewiesen. Insbesondere ist der Auftragnehmer an das vom Kunden beigebrachte Zahlenmaterial, die wirtschaftlichen Vorgaben (z.B. strategische Entwicklung, Personalentwicklung, Finanzkennzahlen, Liquidität) gebunden. Der Auftragnehmer kann daher keine Gewähr für die inhaltliche Richtig- und Vollständigkeit der erarbeiteten
Ergebnisse übernehmen, soweit diese auf Angaben des Auftraggebers beruhen bzw. aus Angaben des Kunden resultieren.
§ 9 Haftung
(1) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, haftet der Auftragnehmer in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch in Höhe des Dreifachen der jeweiligen Vergütung. Die Haftung für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten nur die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahren entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik. Dem Auftragnehmer bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
§ 10 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Der Auftragnehmer ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen des Auftrags zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Auftragnehmer gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Wahrung des Datengeheimnisses.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus zu vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragsparteien verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch unbeteiligte Dritte ausgeschlossen ist.
(3) Der Auftragnehmer darf den Kunden nach erfolgreicher Leistungserbringung als Referenzkunden benennen.
§ 11 Vergütung
(1) Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, sind Vergütungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen. Bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels tritt sofortiger Zahlungsverzug ein, ohne das es einer Mahnung bedarf.
(2) Die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet, wenn sie im Angebot bzw. Individualvertrag nicht ausdrücklich als im Preis enthalten angegeben ist.
(3) Fahrtkosten, Reisezeiten und Unterkunftskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten, sofern nicht anders vereinbart.
§ 12 Geltung von DIN-Normen
Entstehen im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeiten über den Inhalt oder die Bedeutung EDV-technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder ähnliches, gilt die Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden DIN-Normen als vereinbart. Wird eine DIN-Norm nach Vertragsabschluss, aber vor Leistungserbringung geändert, ist der Auftragnehmer gehalten, soweit zumutbar die Anforderungen der neuen Norm zu berücksichtigen.
§ 13 Abnahme
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers unverzüglich nach Erhalt entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkannte Mängel unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Unterlässt der Kunde diese Prüfung, gilt die Leistung spätestens 14 Tage nach Erhalt als abgenommen. Dies gilt nicht, sofern individualvertraglich die Überprüfung durch den Auftragnehmer erfolgen soll.
§ 14 Sonstiges
(1) Sämtliche Änderungen, Ergänzungen oder Konkretisierungen dieser AGB einschließlich dieser Klausel selbst oder der jeweiligen individualvertraglichen Abreden einschließlich der technischen Unterlagen sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung per Telefax oder per e-mail.
(2) Sollte eine in diesen AGB enthaltene Regelung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine ihr wirtschaftlich am nächsten kommende Ersatzregelung. Können sich die Parteien auf eine solche Regelung nicht einigen, so soll eine zuständige Schlichtungsstelle angerufen werden, um den Streit nach deren dann gültiger Schlichtungsordnung zu bereinigen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz des Auftragnehmers.